Barrierefreie Website: Wen das BFSG betrifft und was Sie jetzt tun können
Kurz gesagt: Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) gilt seit dem 28. Juni 2025 für Websites und Shops, über die Verbraucher etwas bestellen, buchen oder abschließen. Kleinstunternehmen mit weniger als zehn Beschäftigten und höchstens zwei Millionen Euro Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme sind bei Dienstleistungen ausgenommen. Barrierefreies Design lohnt sich trotzdem, auch ohne Pflicht: Wer Kontrast, Beschriftungen und Bedienung sauber löst, hat eine Seite, die sich am Handy in der Sonne lesen und von älteren Kunden bedienen lässt. Weiter unten stehen fünf Prüfungen, die Sie an einem Abend selbst machen.
Wen das BFSG bei Websites betrifft
Das Gesetz spricht von „Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr“. Nach § 2 Nr. 26 sind das digitale Dienste, die über Webseiten angeboten werden, elektronisch und auf individuelle Anfrage eines Verbrauchers, und zwar „im Hinblick auf den Abschluss eines Verbrauchervertrags“. Ein Onlineshop für Privatkunden liegt in dieser Definition, ebenso eine Seite, auf der Privatkunden Termine buchen oder Leistungen bestellen. Die IHK Stuttgart formuliert es so: „Zentrales Merkmal bei Dienstleistungen ist das Hinwirken auf den Abschluss eines Verbrauchervertrags“.
Dann die Ausnahme. In § 3 Abs. 3 steht: „Absatz 1 gilt nicht für Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten oder erbringen.“ Kleinstunternehmen ist nach § 2 Nr. 17, wer weniger als zehn Personen beschäftigt und entweder höchstens zwei Millionen Euro Jahresumsatz erzielt oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens zwei Millionen Euro hat. Die Ausnahme nennt Dienstleistungen, nicht Produkte.
| Ihre Seite | Einordnung nach dem Gesetzestext |
|---|---|
| Shop oder Buchungsseite für Privatkunden, kein Kleinstunternehmen | Fällt unter die Definition. Maßstab ist die Norm EN 301 549, die auf WCAG 2.1 in Stufe AA verweist |
| Dieselbe Seite, Kleinstunternehmen | Ausnahme für Dienstleistungen nach § 3 Abs. 3 |
| Reine Infoseite: Leistungen, Kontakt, keine Bestellung und keine Buchung | Kein Vertragsabschluss in Sicht. Nach dem Wortlaut eher außerhalb, im Zweifel klären |
| Seite nur für Firmenkunden | Das Gesetz nennt Dienstleistungen für Verbraucher. Im Zweifel klären |
Das ersetzt keine Rechtsberatung. Ob Ihr Fall unter die Ausnahme fällt, klären Sie bei Zweifeln mit einer Rechtsanwältin, einem Rechtsanwalt oder Ihrer IHK. Den Gesetzestext finden Sie auf gesetze-im-internet.de.
Was auf einer Website als Barriere zählt
Als Maßstab verweist das Gesetz auf die europäische Norm EN 301 549, und die bezieht sich laut IHK Stuttgart auf „die AA-Standards der Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) 2.1“. Das klingt nach Normenwerk. Die Barrieren, um die es geht, kennen Sie aus dem Alltag, und barrierefreies Webdesign beginnt bei genau diesen Kleinigkeiten:
- Text zu blass. Eine hellgraue Zeile auf Weiß sieht im Entwurf edel aus; am Handy draußen verschwindet sie. Für normalen Text verlangt WCAG ein Kontrastverhältnis von mindestens 4,5:1, für großen Text 3:1. Groß heißt ab 18 Punkt, bei Fettdruck ab 14 Punkt.
- Bilder ohne Beschreibung. Die Vorgabe lautet: „Provide text alternatives for non-text content.“ Ein Screenreader liest bei einer Preisliste, die als Foto eingebunden ist, höchstens „Grafik“ oder den Dateinamen vor.
- Bedienung nur mit der Maus. Die Vorgabe: „Make all functionality available from a keyboard.“ Ein Menü, das nur bei Mouseover aufklappt, bleibt für jeden zu, der mit Tab und Enter arbeitet.
- Formulare, in denen der Platzhalter die Beschriftung ersetzt und beim ersten Buchstaben verschwindet. Oder eine Fehlermeldung, die nur aus einem roten Rahmen besteht.
Dazu kommen Dinge, die man nicht auf den ersten Blick sieht: Überschriften, die nur groß aussehen, aber keine sind, Links mit dem Text „hier“, ein Cookie-Banner, den man mit der Tastatur nicht schließen kann.
Wo es in der Praxis hakt: ein Beispiel
Lexendo ist die Website einer Berliner Kanzlei für Unternehmer aus dem Ausland. Die Seite ist auf Deutsch, oben lässt sich auf Englisch und Polnisch umschalten. Der Termin für das Erstgespräch wird in vier Schritten gebucht: Thema, Büro oder Video, Termin im Kalender, Kontakt. Die Praxisfelder lassen sich nach dem Anliegen filtern („Ich möchte … eine Firma gründen“), und im Wissensbereich gibt es Suche und Schlagwörter.
Kalender, Filter, Suchfeld, mehrstufiges Formular: An solchen Bausteinen entscheidet sich, ob eine Seite auch ohne Maus bedienbar ist. Wenn Sie etwas Ähnliches haben, fangen Sie dort mit der Prüfung an. Wie ein Buchungsablauf für kleine Betriebe aufgebaut sein kann, steht in unserem Beitrag zur Online-Terminbuchung für kleine Unternehmen.
Was Sie heute tun können
Fünf Prüfungen, zusammen ein Abend. Sie brauchen einen Browser, Ihr Handy und etwas Geduld, kein Programm.
- Kontrast. Suchen Sie auf der Startseite die schwächsten Stellen: Zeilen unter Überschriften, Text auf Fotos, graue Hinweise, Text auf Buttons. Geben Sie die Farbwerte in einen kostenlosen Kontrastrechner ein oder nutzen Sie die Entwicklerwerkzeuge Ihres Browsers. Zielwert: 4,5:1, bei großer Schrift 3:1.
- Bilder. Gehen Sie jedes Bild durch, das etwas mitteilt: Produktfoto, Preisliste als Grafik, Logo mit Slogan. Jedes braucht einen kurzen Alternativtext in Ihrem Redaktionssystem. Reine Dekoration darf ohne bleiben.
- Tastatur. Legen Sie die Maus weg und klicken Sie die Seite mit der Tab-Taste durch, ausgelöst wird mit Enter. Sehen Sie immer, wo Sie gerade sind? Kommen Sie in das Menü, in das Formular, in den Cookie-Banner und auch wieder heraus?
- Formulare. Jedes Feld hat eine sichtbare Beschriftung, die stehen bleibt, wenn man tippt. Schicken Sie das Formular einmal absichtlich leer ab: Sagt die Meldung in Worten, was fehlt, oder färbt sich nur etwas rot?
- Vergrößern. Zoomen Sie im Browser kräftig hinein und stellen Sie am Handy die Schrift größer. Überlappt Text? Ist ein Button abgeschnitten oder nicht mehr erreichbar?
Schreiben Sie auf, was Sie finden, mit Seite und Stelle: „Startseite, Zeile unter dem Foto, zu blass“. Mit dieser Liste fragen Sie bei Ihrer Agentur oder Ihrem Webdesigner konkret nach, statt „bitte machen Sie das barrierefrei“ zu sagen. Eine Prüfung nach Norm ist das nicht; wer eine belastbare Aussage braucht, lässt fachlich begutachten.
Welche Inhalte auf die Seite eines Betriebs gehören, damit Besucher schnell finden, was sie suchen, beschreiben wir im Beitrag Webdesign für Handwerker.
Wenn Sie möchten, übernehmen wir das für Sie
Wenn Sie eine Agentur für eine barrierefreie Website suchen, vorab die ehrliche Grenze: Eine Zusage, dass Ihre Seite dem Gesetz entspricht, geben wir nicht. Das hängt auch von Ihren Inhalten und Ihrem Fall ab. Was wir tun: Wir bauen die Seite, Sie sehen sie vor dem Start per Link und können Ihre Prüfliste von oben danebenlegen.
Eine Landingpage kostet ab €380 und steht in 3 bis 7 Tagen, eine Unternehmenswebsite kostet ab €580 und braucht 2 bis 3 Wochen. Preise zzgl. MwSt. In diesem Preis stecken:
- ein Gespräch vor dem Start: Was verkaufen Sie, an wen, was zeichnet Sie aus;
- Design für Ihre Marke, nicht aus einer fertigen Vorlage, mit Ihren Farben und Schriften, falls vorhanden;
- alle Texte, die wir erstellen und Ihnen zur Prüfung schicken;
- eine Prüfung jedes Bildschirms einzeln, Handy und Laptop;
- Veröffentlichung auf Ihrer Domain; Code, Domain und Zugänge gehören Ihnen;
- Korrekturen kostenlos bis zur Abnahme, danach Fehlerbehebung kostenlos (3 Monate bei der Landingpage, 6 bei der Unternehmenswebsite).
Preis und Termin halten wir vor dem Start schriftlich fest, die zweite Hälfte zahlen Sie erst nach der Abnahme. Dass das so günstig geht, liegt an der Arbeitsweise: Erfahrene, gut bezahlte Spezialisten arbeiten mit KI-Werkzeugen schneller, deshalb fällt der Preis niedriger aus.
Was wir machen, sehen Sie auf der Seite Websites und Landingpages mit KI. Schreiben Sie uns per WhatsApp, was Sie vorhaben; wir antworten innerhalb einer Stunde zu den Geschäftszeiten.
Quellen
- BFSG § 1, Anwendungsbereich, geprüft am 30.10.2026
- BFSG § 2, Begriffsbestimmungen (Nr. 17 Kleinstunternehmen, Nr. 26 Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr), geprüft am 30.10.2026
- BFSG § 3, Allgemeine Anforderungen (Abs. 3, Ausnahme für Kleinstunternehmen), geprüft am 30.10.2026
- IHK Stuttgart: Barrierefreie Webseiten und Onlineshops, geprüft am 30.10.2026
- W3C: Understanding Success Criterion 1.4.3, Contrast (Minimum), geprüft am 30.10.2026
- W3C: WCAG at a glance, geprüft am 30.10.2026